Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden über das Verbot von Veranstaltungen und die Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 2) Die Stadt Baden-Baden erlässt für das Stadtgebiet folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Versammlungen im Freien mit mehr als 50 Teilnehmenden wird verboten.
2. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmenden wird verboten. Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte sind von diesem Verbot ausgenommen.
3. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie von Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz ist verboten. Der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften ohne Musikvorführung und Tanz ist erlaubt.
4. Der Betrieb folgender Einrichtungen ist verboten:
1. Kultur- und Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Festspielhaus, Freilichttheater
2. Kinos
3. Schwimm-undHallenbäder,Thermalbäder,Saunen
4. VolkshochschuleundJugendtreffs
5. öffentlicheBibliotheken
6. Vergnügungsstätten
7. Versammlungsstätten
8. Prostitutionsbetriebe
5. Die Allgemeinverfügung gilt ab 15. März 2020 6.00 Uhr MEZ.
6. Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres bis zum 19. April 2020 24.00 Uhr MEZ.
Der Betrieb von Wochenmärkten ist weiterhin erlaubt. Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 bis 4 kann unmittelbarer Zwang angewendet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Baden-Baden Widerspruch erhoben werden.
Diese Allgemeinverfügung nebst vollständiger Begründung kann ab sofort während der Öffnungszeiten bei der Stadt Baden-Baden, Briegelackerstraße 21, 2.OG-Zimmer 07 eingesehen werden.
Baden-Baden, 14. März 2020
gez. Maximilian Lipp Stadtrechtsdirektor
Fachbereich Ordnung und Sicherheit