Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Baden-Baden

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Stöcke-Nord – 1. Abschnitt“

Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden wird voraussichtlich in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2016 die Beschlüsse fassen, das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) „Stöcke Nord – 1. Abschnitt“ gem. § 12 BauGB einzuleiten sowie die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für dieses Verfahren durchzuführen.

Ziel und Zweck der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ist es, für die Umsetzung der geplanten Wohngebäude die planungsrechtlichen Voraussetzungen über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB zu schaffen. Ein entsprechender Antrag wurde seitens der Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden mbH (GSE) als Vorhabenträger gestellt.

Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Entgegen der ursprünglichen Terminplanung wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes nicht am 22.3.2016 sondern bereits am

Donnerstag, den 17.03.2016, 19.30 Uhr,
in der Grundschule Sandweier, Westring 1,
76532 Baden-Baden

öffentlich erörtert. Dabei wird die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Daran anschließend wird eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Sandweier stattfinden.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Anschrift der Verfasser zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.

Nicht fristgerechte Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ferner weisen wir darauf hin, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehenden Übersichtsplan vom 26.02.2016 gekennzeichnet.

Bebauungsplan "Stöcke Nord"

Bebauungsplan „Stöcke Nord“

Ü-Plan Anzeige_Stöcke-Nord – 1.BA
Baden-Baden, den 10.03.2016 Margret Mergen
Oberbürgermeisterin