Baden-Baden (29.03.2021). Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässt für das Gebiet des Stadtkreises Baden-Baden und des Landkreises Rastatt eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung ab Mittwoch, 31. März. Damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.
Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus triftigen Gründen
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur aus triftigen Gründen gestattet. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an religiösen Feiern, etwa an einer Osternacht oder einer anderen gottesdienstlichen Andacht. Außerdem gelten als triftige Gründe die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden erlaubt.
Befristet bis 18. April
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist bis zum 18. April des Jahres befristet. Falls das Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Stadtkreis Baden-Baden und/oder den Landkreis Rastatt fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, macht es dies unverzüglich ortsüblich bekannt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann am Tag nach der Bekanntmachung für die jeweilige Gebietskörperschaft nicht mehr.