Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Baden-Baden
Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an
oberirdischen Gewässern
Das Amt für Ordnung und Sicherheit, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz der Stadt
Baden-Baden als Untere Wasserbehörde erlässt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 des
Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. § 35 Satz 2
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Jegliche Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Fließgewässern
und Seen) wird im Stadtkreis Baden-Baden –auch in geringen Mengen zum
Zweck der Bewässerung und Beregnung – untersagt. Ausgenommen ist lediglich
das Tränken von Tieren. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 20 WG wird insofern beschränkt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Stadtkreis
Baden-Baden. Oberirdische Gewässer sind die ständig oder zeitweilig in Betten
fließenden oder stehenden oder aus Quellen wild abfließenden Wasser. Im
Rahmen der Allgemeinverfügung verboten ist damit auch das Abfüllen oder
Ableiten von Wasser aus den Quellen/gefassten Quellen in den Waldgebieten des
Stadtgebiets Baden-Baden. Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind
lediglich die durch Kiesabbau künstlich veränderten oberirdischen Gewässer
(Baggerseen).
3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung zunächst bis 31.08.2025. Sollten Trockenheit und
Niedrigwasser darüber hinaus andauern, ist eine Verlängerung möglich.
4. Das Amt für Ordnung und Sicherheit, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz der
Stadt Baden-Baden als Untere Wasserbehörde kann auf Antrag in begründeten
Fällen eine widerrufliche Ausnahme erteilen. Die Ausnahme kann unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
5. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung:
Grundsätzlich ist der Gemeingebrauch, also der Gebrauch der oberirdischen
Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und
ähnlichen unschädlichen Verrichtungen als Gemeingebrauch gem. §§ 25 WHG, 20
WG Jedermann gestattet.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des
Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur, können die Wasserbehörden die
Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten (§ 21 Abs.
2 WG).Bei dem zeitlich beschränkten Entnahmeverbot handelt es sich um das geeignete,
erforderliche und angemessene Mittel, um eine weitere Verschlechterung des
Gewässerzustands zu verhindern.
Durch die bereits langanhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen
die Fließgewässer und Seen im Stadtgebiet nur noch sehr wenig Wasser.
Eine zusätzliche Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs verschärft
die Gefahren einer Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Gewässerökologie und
bedroht das Überleben der Wassertiere und Pflanzen.
Aufgrund der Wettervorhersage werden auch in den nächsten Wochen keine
Niederschläge erwartet, die zu einem dauerhaften Wiederanstieg der
Wasserstände in den Gewässern führen werden. Das gewählte Mittel des
Entnahmeverbots ist geeignet, da dadurch ein weiteres Absenken der
Wasserstände über den witterungsbedingten Niedrigwasserstand hinaus
verhindert wird.
Das Entnahmeverbot ist auch erforderlich, da in der Vergangenheit bereits
wiederholt trotz Niedrigwasser Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
mittels Handschöpfgefäßen, aber auch motorbetriebenen Pumpen ungeregelt und
unbeschränkt erfolgten. Selbst wenn mitunter die Wasserführung in bestimmten
Gewässerabschnitten ausreichend erscheint, dienen diese Bereiche als
Rückzugsorte für Wasserlebewesen.
Das Mittel ist zudem angemessen, da es sich um ein zeitlich begrenztes
Entnahmeverbot handelt. Das öffentliche Interesse an einem Erhalt der
Gewässerökologie ist gegenüber dem Interesse des Einzelnen z. B. am Erhalt
seiner privaten Pflanzanlage vorrangig.
Eine Verlängerung des Entnahmeverbots wird ausdrücklich auch über den
31.08.2025 vorbehalten, sollten sich die Wasserstände bis dahin nicht erholt haben
und die Wetterprognose eine Erholung nicht erwarten lassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse: sie
soll verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln die weitere Entnahme
von Wasser und dadurch die weitere Verschlechterung der bereits prekären
Gewässerzustände bis zu einer abschließenden verwaltungsrechtlichen Klärung
ermöglicht wird. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5
VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG durch öffentliche
Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Der
Verwaltungsakt und seine Begründung können bei der Unteren Wasserbehörde
der Stadt Baden-Baden im Amt für Ordnung und Sicherheit, Abteilung Umwelt und
Arbeitsschutz, Zimmer 312, Briegelackerstraße 8, 76532 Baden-Baden
eingesehen werden
Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde für den Erlass der
Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und
§ 3 LVwVfG.Hinweise:
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1
Nr. 1 WHG und § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG eine Ordnungswidrigkeit dar, für die
nach § 103 Abs. 2 WHG ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 EUR
verhängt werden kann.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird im Rahmen von Ortsbegehungen
stichprobenartig überwacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden erhoben
werden.
Baden-Baden, den 01.07.2025
Amt für Ordnung und Sicherheit,
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz
Untere Wasserbehörde gez.
Rudolf-Karl Teichmann