Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veran-staltungen und Zusammenkünften
Vom 21. März 2020
Auf Grund von § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus
SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO), zuletzt geändert am 20. März
2020, wird verordnet:
Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen,
Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind
grundsätzlich untersagt.
Als Ausnahmen hiervon sind zulässig:
- unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen,
- Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung,
- Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen,
- Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden,
- rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür aus-gebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.
Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.
An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektions-schutz einhalten.
Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden wie beispielsweise das Gebot, Teilnehmerlisten anzufertigen, bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand 21. März)